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Kreisgeschäftsführung:
Carolin Poensgen
Geschäftsstelle:
Bahnhofstraße 29
01968 Senftenberg
Tel: 03573 - 87 69 650
E-Mail: kgf@ gruene-osl.de
§ 1 NAME UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Kreisverband (KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Kreisverband Oberspreewald-Lausitz. Die Kurzform lautet GRÜNE/B90 OSL. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Oberspreewald-Lausitz. Sitz ist in Senftenberg. Er gehört dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
GRÜNE/B90 OSL erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
§ 3 DIE BASISVERBÄNDE
(1) Basisverbände sind Ortsverbände oder Verbände, die sich auf regionaler Ebene zusammenfinden. Sie sollen in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen in der Regel mindestens 5 Mitglieder leben. Die Gründung eines Ortsverbandes muss von diesen Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Für die Basisverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Die Basisverbände haben keine Finanzautonomie, können aber über ein von der Kreismitgliederversammlung zu beschließendes Budget verfügen, das in die Finanzplanung des Kreisverbandes aufgenommen wird.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied von GRÜNE/B90 OSL kann jede Person werden, die die politischen Ziele, die Grundsätze und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Die Aufnahme erfolgt, nach schriftlicher Erklärung gemäß §4 (1) gegenüber dem Kreisvorstand, durch die Kreisversammlung oder durch den Kreisvorstand.
(3) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder den Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
§ 6 ORGANE DES KREISVERBANDES
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. an der politischen Willensbildung von GRÜNE/B90 OSL in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
2. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
3. im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,
4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben,
6. über wichtige Beschlüsse und Termine des Landesverbandes und seiner Organe informiert zu werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der politischen Vereinigung zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
(3) Mitglieder, die über kein festes Einkommen verfügen, können von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 8RECHTE UND PFLICHTEN VON MANDATSTRÄGER*INNEN
(1) Kommunale Mandatsträger*innen haben unabhängig von ihrem Mitgliedsstatus das Recht, an den Sitzungen der Gremien des Kreisverbandes und der Basisverbände teilzunehmen.
(2) Kommunale Mandatsträger*innen sollen mindestens einmal im Jahr in einer Kreismitgliederversammlung oder einer Kreisvorstandssitzung von ihrer politischen Arbeit berichten.
(3) Kommunale Mandatsträger*innen leisten Sonderbeiträge in Höhe von 30 % ihrer Aufwandsentschädigungen an den Kreisverband. Sitzungsgelder und Fahrtkostenerstattungen sind nicht zu berücksichtigen. Bewerber*innen für kommunale Mandate sind vor der Listenaufstellung darauf hinzuweisen, dass von Ihnen die Abgabe der vorgenannten Sonderbeiträge erwartet wird. Mandatsträger*innen, die über kein festes Einkommen verfügen, können von der Sonderzahlung befreit werden.
§ 9 FREIE MITARBEIT
(1) GRÜNE/B 90 OSL ermöglicht die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.
(2) Freie Mitarbeit beginnt und endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Basisgruppe bzw. des Kreisverbandes.
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.
(4) Freie Mitarbeit endet
1. durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Basis- oder Ortsgruppe bzw. des Kreisverbandes,
2. durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,
3. bei Ablehnung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung.
(5) Freie Mitarbeiter*innen können innerhalb der politischen Vereinigung keine Funktionen ausüben und dürfen nicht in deren Organe delegiert werden. Sie können sich jedoch bei parlamentarischen Wahlen für Listenplätze des GRÜNE/B90 OSL bewerben.
(6) Für die Zusendung von Parteiinformationen an freie Mitarbeiter*innen kann ein Beitrag erhoben werden.
§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 5 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dem Verlangen ist schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu entsprechen.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die über eine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Einladung per E-Mail.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Rechnungsprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes und der/des Schatzmeister*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der Kandidat*innen für Wahlen in der Zuständigkeit des Kreisverbandes, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über Wahlprogramme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
(7) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
(8) Die Antragsfrist für Änderungen der Satzung beträgt sieben Tage.
§ 11 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, dem/der Schatzmeister*in und Beisitzer*innen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 12 GESCHLECHTERPARITÄT
Um die Geschlechterparität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
§ 13 ARBEITSGRUPPEN
(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER*INNEN
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.
(2) Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.
§ 15 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 9 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 16 AUFLÖSUNG/VERSCHMELZUNG
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Brandenburg.
§ 17 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Altdöbern, den 07.10.2023
Begegnungszentrum „Kleeblatt“, Töpferstraße 32, Calau
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